Arbeitnehmer können in fast allen Branchen von Umstrukturierungen oder sogar Werkschließungen betroffen sein. Damit sie in solch einem Fall nicht in den sozialen Abgrund stürzen, sind im deutschen Sozialsystem diverse „Auffangmechanismen“ enthalten.

 

So können nach einer Werkschließung oder Insolvenz z.B. Transfergesellschaften die nunmehr arbeitslosen Angestellten auffangen und ihrer­seits befristet einstellen. Bezahlt wird der Lohn bzw. das Transferkurzarbeitergeld von der Bundes­agentur für Arbeit – und zwar steuerfrei.

In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, erhielt der betroffene Arbeit­nehmer zusätzlich zum Transferkurzarbeitergeld noch einen Aufstockungsbetrag von der Transfer­gesellschaft. Das Finanzamt wollte diese Zuschüsse als laufenden Arbeitslohn versteuern, wogegen der Angestellte klagte.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts beurteilte das FG die Aufstockungsbeträge nicht als steuer­pflichtigen Arbeitslohn, sondern als Entschädigungen und damit als steuerpflichtige außerordent­liche Einkünfte. Der Steuersatz ist hierbei ein anderer und war für den klagenden Arbeitnehmer günstiger.

Der Grund für die Entscheidung der Richter lag in der Bewertung der Tätigkeit des Klägers. Dieser war nämlich gar nicht für die Transfergesellschaft tätig. Trotz gültigem Arbeitsvertrag hatte er niemals tat­sächlich für die Gesellschaft gearbeitet. Die Transfergesellschaft war ausschließlich dafür gegründet worden, dass sich die entlassenen Arbeitnehmer für neue Aufgaben im Arbeitsmarkt qualifizieren konnten. Der Aufstockungsbetrag war daher kein Arbeitslohn.

Hinweis: Sie sind von einer solchen Situation betroffen oder erkennen sie wieder? Verzichten Sie nicht auf Ihr gutes Recht und lassen Sie sich von uns unterstützen.