Wenn Anteile an einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft veräußert werden, kommt es für die Besteuerung darauf an, welche Rechtsform der Verkäufer oder die Verkäuferin hat. So sind Veräußerungen durch natürliche Personen steuerfrei. Ist die Veräußerin dagegen eine Kapitalgesellschaft, so ist der Gewinn aus der Veräußerung des sogenannten Mitunternehmeranteils (des Verkaufspreises abzüglich des anteiligen Eigenkapitals) gewerbesteuerpflichtig.
Doch muss nicht etwa die verkaufende Kapitalgesellschaft die Gewerbesteuer zahlen, sondern die Personengesellschaft selbst! Und da die Veräußerin bereits ausgeschieden ist, wenn die Gewerbesteuer zu zahlen ist, bleibt die Zahlung der Gewerbesteuer an den verbleibenden Gesellschaftern der Personengesellschaft „hängen“. Dass dies dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und damit dem grundgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz widerspricht, wollte eine klagende Kommanditgesellschaft vom Bundesverfassungsgericht bestätigt bekommen, denn bei ihr war genau der oben stehende Fall eingetreten.
Die Richter sahen jedoch in der bestehenden gesetzlichen Regelung keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Da der eintretende Gesellschafter die vom veräußernden Gesellschafter aufgedeckten stillen Reserven abschreiben kann und sich diese Abschreibung mindernd auf die Gewerbesteuer auswirkt, sei die Leistungsfähigkeit der Personengesellschaft – über einen langen Zeitraum gerechnet – insgesamt nicht gemindert.
Hinweis: Die Klägerin versuchte auch, die Verfassungswidrigkeit über das Argument der rückwirkenden Einführung der Vorschrift feststellen zu lassen. Doch auch das wollten die Richter nicht gelten lassen, denn es handele sich eigentlich nicht um eine Rückwirkung, da die Vorschrift nur versehentlich zwischenzeitlich ausgesetzt worden sei.
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