Mit steigendem Einkommen klettert auch der Einkommensteuersatz des Steuerzahlers – bei Spitzenverdienern auf bis zu 45 %. Um die steuererhöhende Progressionswirkung abzuschwächen, dürfen außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Abfindungen und Entschädigungen mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese günstige Besteuerungsvariante auch für „Wechselprämien“ gilt, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zahlt, damit dieser aus einer „teuren“ betrieblichen Altersversorgung aussteigt.
Im Urteilsfall stand einem Angestellten zunächst eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu. Der Arbeitgeber schloss jedoch die entsprechende Versorgungseinrichtung und bot dem Angestellten an, seine bereits erworbenen Anwartschaften in ein beitragsfinanziertes System zu überführen. Die zu erwartenden Versorgungsansprüche fielen dann jedoch wesentlich geringer aus. Um die Bereitschaft zum Ausstieg aus der „Komfortversorgung“ zu erhöhen und den Verlust künftiger Rentenansprüche auszugleichen, bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine „Wechselprämie“ i.H.v. 46.000 € an, die dieser annahm.
Das Finanzgericht München entschied in erster Instanz, dass dieser Betrag nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, sondern regulär versteuert werden muss, da das Anstellungsverhältnis fortgeführt worden ist.
Der BFH gestand dem Angestellten in zweiter Instanz nun die ermäßigte Besteuerung zu und verwies darauf, dass das Einkommensteuergesetz hierfür keine vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlange. Es genüge vielmehr, wenn eine Entschädigung in einem fortgesetzten Anstellungsverhältnis auf einer neuen Rechtsgrundlage gezahlt werde, um den Wegfall zukünftiger Ansprüche zu kompensieren.
Hinweis: Nach einem BFH-Urteil von 2009 kann eine steuerbegünstigte Entschädigung auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Geldbetrag zahlt, damit dieser seine Wochenarbeitszeit unbefristet reduziert. Unerheblich ist auch dann, dass das Anstellungsverhältnis fortgeführt wird.
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