Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € nicht überschritten hat und die im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Umsatzgrenze von 50.000 € nicht überschreiten, werden umsatzsteuerlich als „Kleinunternehmer“ eingestuft, sodass das Finanzamt bei ihnen keine Umsatzsteuer erhebt.

Bei Wiederverkäufern (z.B. Gebrauchtwagenhändlern), die der Differenzbesteuerung unterliegen, richtet sich der „Gesamtumsatz“ im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach Ansicht der Finanzver­waltung nach dem vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag zwischen Ver­kaufs- und Einkaufspreis.

Hinweis: Bei der Differenzbesteuerung wird die Umsatzsteuer – wie der Name schon sagt – nur für die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis berechnet.

Ein Gebrauchtwagenhändler mit Differenzbesteuerung ist gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung nun gerichtlich vorgegangen. Seine Jahresumsätze betrugen – bei Zugrundelegung der vereinnahm­ten Entgelte – 27.358 € (2009) und 25.115 € (2010), sodass sein Finanzamt die Wertgrenzen der Kleinunternehmerregelung als überschritten ansah und eine Einordnung als Kleinunternehmer ablehn­te. Der Händler hingegen war der Ansicht, dass auf seine niedrigere Handelsspanne (= Differenz­betrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis) von 17.328 € (2009) und 17.470 € (2010) abzu­stellen sei, weshalb er als Kleinunternehmer gelte und keine Umsatzsteuer schulde.

Der Fall gelangte bis vor den Bundesfinanzhof (BFH), der nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt hat, ob bei der Prüfung der Wertgrenzen der Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung lediglich die (niedrigeren) Handelsspannen maßgeblich sind.

Hinweis: Das Verfahren ist von erheblicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung in der Gebraucht­wagenbranche. Im Vorlagebeschluss lässt der BFH durchscheinen, dass er selbst auf die Handels­spanne abstellen würde. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten – entsprechende gleich­gelagerte Fälle können vorerst mit einem Einspruch offengehalten werden.