Im Ausland ansässige Personen, die in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf­enthaltsort verfügen, hierzulande aber steuerbare Einkünfte erzielen, können auf Antrag der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht unterfallen. Diese sogenannte Grenzpendlerbesteuerung steht ihnen allerdings nur offen,

  • sofern ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
  • ihre nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (derzeit: 9.000 €) nicht übersteigen.

Für diesen Personenkreis kann nach dem Einkommensteuergesetz u.a. ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass gewerblich tätige Grenzpendler diesen Anspruch für diejenigen Monate haben, in denen sie hierzulande tatsächlich gewerblich tätig waren.

Geklagt hatte ein Mann, der mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in Polen lebte und monats­weise in Deutschland in der Baubranche gewerblich tätig war. Auf Antrag wurde er vom deutschen Finanzamt als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt. Für seine im Mai und Juni 2012 absol­vierten Arbeitseinsätze in Deutschland erfolgte die Bezahlung im August 2012. Die deutsche Familien­kasse gewährte ihm Kindergeld nur für die Monate, in denen ihm Einnahmen aus Deutschland zugeflossen waren. Demgegenüber vertrat der Vater den Standpunkt, dass sich die Kindergeld­berechtigung nicht nach dem Zuflusszeitpunkt der Einnahmen, sondern nach den tatsächlichen Tätigkeitsmonaten in Deutschland richten müsse.

Der BFH gab dem Mann recht und verwies darauf, dass der Kindergeldanspruch bei einer Anknüp­fung an den Zeitpunkt des Geldzuflusses von bloßen Zufälligkeiten und selbstgewählten Gestaltungen abhänge. Es komme für den Anspruch dann u.a. darauf an, wann der Gewerbe­treibende seine Rechnungen schreibe, zu wann er Teilzahlungen, Vorschüsse oder Abschlä­ge vereinbare und wann seine Auftraggeber zahlungswillig seien. Auf den Zuflusszeitpunkt von Ein­nahmen darf es nach Gerichtsmeinung aber nicht ankommen. Entscheidend müsse bei Gewerbe­treibenden vielmehr sein, in welchen Monaten sie ihre inländische Tätigkeit ausgeübt hätten.

Hinweis: Bei Saisonarbeitnehmern hatte der BFH für den Kindergeldanspruch bisher auf die Zeit­räume mit Lohnzufluss abgestellt. Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird, ließ der BFH im vorliegenden Verfahren ausdrücklich offen, weil er sich nur auf Gewerbetreibende beziehen musste