Insolvenzen sind niemals ein schönes Thema. Dies bekam besonders ein Kläger vor dem Finanz­gericht Düsseldorf (FG) zu spüren: Er war im Jahr 2010 an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, über deren Vermögen bereits im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

Der Insolvenzverwalter verwertete (verkaufte) Immobilien, wodurch ein – auf den Kläger entfallender – Gewinn i.H.v. 60.000 € zu versteuern war. Nach dem allgemeinen Besteuerungsprinzip bei Personen­gesellschaften musste nicht die Gesellschaft selbst, sondern vielmehr der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung diesen Gewinn deklarieren und versteuern. Das Heikle an diesem Sachverhalt war jedoch, dass der Erlös aus der Verwertung der Immobilien den Gläubigern der Personengesellschaft zustand.

Der Kläger musste somit einen Gewinn versteuern, den er niemals erhalten hatte. Nachvollziehbarer­weise argumentierte sein Steuerberater vor dem Finanzamt und später auch vor dem FG, dass die aus dem Gewinn resultierende Einkommensteuer dann auch eine Masseverbindlichkeit bei der Insolvenz darstelle. Nicht er müsse demnach die Steuern zahlen, sondern das Finanzamt müsse die Steuerforderung zur Insolvenztabelle anmelden.

Gegen diese Sichtweise wandte sich das FG jedoch, denn die Insolvenz der Gesellschaft beziehe sich ausschließlich auf deren Gesamthandsvermögen. Die Steuer des Gesellschafters sei aber nicht Teil des Gesamthandsvermögens, und deswegen könne die Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit darstellen.

Hinweis: Dem Urteil der Richter ist zwischen den Zeilen aber der Hinweis zu entnehmen, dass möglicherweise eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommt, wenn keine ausreichenden Verluste erwirtschaftet worden sind, um Gewinne in der Insolvenz zu kompensieren.