Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern pro Monat Sachbezüge im Wert von maximal 44 € steuer­frei zuwenden. Geldzuwendungen fallen aber nicht unter diese Freigrenze, sodass Barlohn ab dem ersten Euro versteuert werden muss.

Ob ein vom Arbeitgeber gewährter Krankenversicherungsschutz als Sachlohn unter die 44-€-Grenze fallen kann, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen untersucht. Demnach können Arbeitgeberbeiträge für einen Krankenversicherungsschutz als Sachlohn eingestuft werden, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungs­schutz, nicht aber eine alternative Geldzahlung verlangen kann.

Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei zwei Versiche­rungen (Gruppen-)Zusatzversicherungen für die Mitarbeiter seines Unternehmens abgeschlossen. Versichert waren darüber Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatz­leistungen.

Der Wert des Versicherungsschutzes blieb unter der Grenze von 44 € pro Monat. Der BFH klassi­fizierte die Arbeitgeberleistungen als steuerfreien Sachlohn, weil die Mitarbeiter nur den Versiche­rungsschutz beanspruchen konnten, nicht aber die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags.

Anders war der zweite Urteilsfall gelagert, in dem ein Arbeitgeber seine Belegschaft in einem Mitar­beiteraushang darüber informiert hatte, dass er ihnen einen Zuschuss zahle, wenn sie eine private Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft abschließen wür­den. Einige Mitarbeiter nahmen dieses Angebot an und schlossen mit dem Versicherungsunterneh­men entsprechende Verträge ab. Der Arbeitgeber zahlte ihnen hierfür monatliche Zuschüsse auf ihr Gehaltskonto aus.

Der BFH stufte diese Gelder als steuerpflichtigen Barloh nein, da der Arbeitgeber seinen Arbeit­nehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt, sondern lediglich den Kontakt zum Versicherungs­unternehmen vermittelt und einen Geldzuschuss versprochen hatte. Nach Gerichtsmeinung kann nur dann ein Sachbezug vorliegen, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt, das auf die Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Hinweis: Diese Fälle zeigen, dass es für die Unterscheidung von Bar- und Sachlohn maßgeblich auf die individuellen Gestaltungen ankommt. Arbeitgeber sollten sich unbedingt fachkundigen Rat ein­holen, bevor sie entsprechende Entlohnungsmodelle in ihrem Betrieb einführen. Auch bei der Einstu­fung des Krankenversicherungsschutzes als Sachlohn können steuerliche Nachteile entstehen, denn dieser Vorteil muss mit anderen eventuell gewährten Sachbezügen zusammengerechnet werden. So kann die 44-€-Grenze ungewollt überschritten und die gesamten Sachzuwendungen an den Arbeit­nehmer steuerpflichtig werden.