Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2016 müssen gesetzlich Krankenversicherte ihre absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht um Bonusleistungen mindern, die sie von ihrer Krankenkasse als Kostenerstattung zur Förderung eines gesundheits­bewussten Verhaltens erhalten haben.

Zu einem anderen Ergebnis ist der BFH nun für Prämien gekommen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern aufgrund von Selbstbehaltungstarifen auszahlen. Im vorliegenden Fall hatte sich ein gesetzlich krankenversicherter Mann für einen Wahltarif entschieden, der eine Prämienzahlung von bis zu 450 € pro Kalenderjahr vorsah. Im Gegenzug war der Mann verpflichtet, einen Selbstbehalt von maximal 550 € pro Jahr zu tragen. Nachdem der Mann im Veranlagungszeitraum 2014 eine Prämie von 450 € erhalten hatte, vertrat sein Finanzamt die Auffassung, dass er diese Zahlung von seinen absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen abziehen müsse, sodass sich sein Sonderaus­gabenabzug minderte.

Der BFH folgte dieser Sichtweise und urteilte, dass Prämienzahlungen einer gesetzlichen Kranken­kasse, die auf einem Wahltarif (nach § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V) beruhen, von den Sonderaus­gaben in Abzug zu bringen sind. Die Prämien sind nach Gerichtsmeinung als Beitragsrückerstattung zu werten, weil sie die wirtschaftliche Belastung des Versicherten reduzieren.

Sie seien anders zu beurteilen als Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten, denn diese stellten eine Erstattung selbst getragener Krankheitskosten dar und ständen nicht in unmittelba­rem Zusammenhang mit den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen. Die Prämienzahlungen hin­gegen beruhten auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse weitere (der Höhe nach begrenz­te) Beitragszahlungen leisten zu müssen.