Grundsätzlich sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Das Finanzgericht (FG) Thüringen hat entschieden, dass es sich bei Taxifahrten im Gelegenheitsverkehr um Aufwendungen für die Benutzung eines „öffentlichen Verkehrsmittels“ in diesem Sinne handelt. Es hat daher anstelle der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Kosten für solche Fahrten zum Abzug zugelassen.
Im Gesetz genannte „öffentliche Verkehrsmittel“ seien solche, die der Allgemeinheit („Öffentlichkeit“) zur Verfügung stünden (z.B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug). Auch Taxis seien insoweit allgemein zugänglich. Das Gesetz setze nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“ bzw. „regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel“ voraus. Daher spreche der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die gesetzliche Privilegierung (voller Kostenabzug) zu fassen.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Davon abweichend beurteilt das FG Niedersachsen Kosten für Taxifahrten im Gelegenheitsverkehr nicht als Aufwendungen für die Benutzung eines „öffentlichen Verkehrsmittels“.
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