Wenn betriebliche Fahrzeuge privat mitgenutzt werden, kann der private Nutzungsvorteil in der Regel nach der sogenannten 1-%-Methode versteuert werden. In diesem Fall wird als Vorteil monat­lich 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung (zzgl. der Kos­ten für Sonderausstattung) angesetzt. Welcher Listenpreis bei der privaten Nutzung von Taxis im Taxigewerbe maßgeblich ist, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären.

Im vorliegenden Fall nutzte ein Taxiunternehmer eines seiner Taxis privat. Das Finanzamt berech­nete den 1-%-Vorteil auf Basis eines Bruttolistenpreises von 48.100 €, wogegen der Unternehmer klagte und geltend machte, dass dieser nach einer besonderen Herstellerpreisliste für Taxis und Mietwagen nur 37.500 € betrage.

Der BFH folgte dem Wertansatz des Finanzamts und urteilte, dass auch für die Privatnutzung von Taxis die allgemeinen Listenpreise zugrunde zu legen sind, die für den Erwerb zu Privatkunden­konditionen gelten. Besondere Herstellerpreislisten für Taxis und Mietwagen dürften keine Be­rücksichtigung bei der 1-%-Methode finden. Der Rückgriff auf Privatkundenkonditionen ergebe sich aus dem Zweck der 1-%-Methode, eine generalisierende Bemessungsgrundlage zu liefern, die den gesamten Nutzungsvorteil erfasse. Abgebildet werden solle der Betrag, der von Privatpersonen für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste – und durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart werde.

Hinweis: Für die Bewertung des privaten Nutzungsvorteils nach der 1-%-Methode bleiben somit die allgemeinen Listenpreise für Privatkunden maßgeblich. Klagebemühungen, mit denen der Rückgriff auf Sonderpreislisten durchgesetzt werden soll, scheinen angesichts der BFH-Rechtsprechung nun wenig erfolgversprechend.