Die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten sowie deren Vermittlung ist umsatzsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Finanzdienstleistung handelt.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass eine vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer gezahlte Gebühr (Agio) für den Abschluss eines Darlehensvertrags umsatzsteuerfrei ist. Hier ging es um eine GmbH (B-GmbH), die auf eine andere verschmolzen wurde. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten sammelte die B-GmbH Gelder von verschiedenen Kapitalgebern und wurde somit zur Darlehensnehmerin.

Die B-GmbH verpflichtete sich mit Abschluss des Darlehensvertrags zur Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrags. Bei den Agios handelte es sich auch um Entgelte für die Annahme des Nachrangdarlehens durch die B-GmbH. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz ist Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Das Agio wurde von den Kapitalanlegern aufgewendet, um die B-GmbH zum Abschluss des Darlehensvertrags zu veranlassen.

In dem Urteil bezieht sich das FG u.a. auf das Unionsrecht und legt diese Vorschrift eng aus. Danach seien die steuerfreien Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen zu definieren. Wer Erbringer oder Empfänger der Leistung sei, sei für die Frage der Steuerbefreiung hingegen nicht entscheidend.

Dieses Urteil ist nicht nur für Geldinstitute von Bedeutung. Jeder, der am Geld- oder Kapitalverkehr teilhat, kann bei entsprechenden Leistungen die Steuerbefreiung beanspruchen.

Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen.