Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält und deshalb seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abziehen kann (statt nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer), entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers.
Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort dessen erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
- unbefristet,
- für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
- über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus
an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen häufig keine dauerhafte Zuordnung in diesem Sinne vorliegen kann.
Geklagt hatte ein Leiharbeitnehmer, der 2014 (Streitjahr) in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis tätig war. Die Befristungen waren mehrmals hintereinander verlängert worden. Während dieses Arbeitsverhältnisses hatte er 2012 auf Weisung seines Leiharbeitgebers einmal die Entleiherfirma gewechselt.
Der BFH befand, dass eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte (erste Fallvariante der dauerhaften Zuordnung) nicht vorliegen könne, wenn das Arbeitsverhältnis selbst befristet sei. Auch eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses (zweite Fallvariante der dauerhaften Zuordnung) könne nicht gegeben sein, wenn der Leiharbeitnehmer – wie im Urteilsfall – bereits einmal seine Entleiherfirma gewechselt habe.
Der Einsatzort, an dem der klagende Arbeitnehmer 2014 tätig war, konnte ihm vom Arbeitgeber nur noch für die Dauer des verbleibenden Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden, mithin nicht dauerhaft. Im Ergebnis hatte der Leiharbeitnehmer daher 2014 keine erste Tätigkeitsstätte mehr, sodass das Finanzamt seine Pendelfahrten zur Entleiherfirma nach Reisekostengrundsätzen anerkennen musste.
Hinweis: Auf die dritte Fallvariante der dauerhaften Zuordnung (= über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus) ging der BFH nicht ein, weil eine solche Zuordnung im Entscheidungsfall offensichtlich nicht gegeben war.
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