Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Diese Tarifermäßigung kommt auch in Betracht, wenn eine freiberuflich tätige Sozietät durch Realteilung beendet (und ihr Betriebsvermögen verteilt) wird. Der Gewinn aus der Aufdeckung der in den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens enthaltenen stillen Reserven führt dann zu einem begünstigten Aufgabegewinn.

Der BFH lehnte die Steuersatzermäßigung für den Aufgabegewinn jedoch ab und verwies darauf, dass eine solche Begünstigung im Fall einer Betriebsaufgabe durch Realteilung voraussetze, dass die in der Sozietät bestehenden anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers bereits mit der Realteilung aufgegeben würden. Daran fehlte es hier, denn der klagende Anwalt hatte die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner beruflichen Tätigkeit (hier in Gestalt des anteiligen Mandantenstamms) zunächst in die Nachfolgegesellschaft eingelegt und erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig aus der Hand gegeben.