Wenn Arbeitsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung abschließen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns – und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge. Übernimmt der Arbeitgeber in einem solchen Fall auch die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers und lässt er sich etwaige Steuererstattungsansprüche abtreten, so führt diese Kostentragung beim Arbeitnehmer nicht zu weiterem steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Geklagt hatte ein internationaler Konzern, der mit seinen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern entsprechende Nettolohnvereinbarungen (samt Abtretung der Steuererstattungsansprüche) abgeschlossen hatte. Ließen die Arbeitnehmer ihre Einkommensteuererklärung durch eine bestimmte Steuerberatungsgesellschaft anfertigen, übernahm der Arbeitgeber auch die hierfür anfallenden Kosten. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung befand das Finanzamt, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten bei den Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte, und forderte entsprechend pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach.
Der BFH wandte diesen Steuerzugriff nun jedoch ab und urteilte, dass der Arbeitgeber die Beratungskosten nicht zur Entlohnung seiner Arbeitnehmer, sondern in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernommen hatte. Entscheidend war für das Gericht, dass nur der Arbeitgeber vom wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte. Er war verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen, und wollte durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft eine möglichst weitgehende Reduzierung der Steuerlast und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Aufgrund der Abtretung etwaiger Steuererstattungsansprüche konnte er diese schließlich für sich behalten.
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