Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Ergebnis, dass für die Kleinunternehmerregelung in den Fällen der sogenannten Differenzbesteuerung nicht auf die Handelsspanne abzustellen ist. Dieses Urteil betrifft die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen.
Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. In diesen Fällen wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Wie dieser Umsatz zu berechnen ist, wenn der Unternehmer die sogenannte Differenzbesteuerung anwendet, hat der EuGH aktuell geklärt.
Die Differenzbesteuerung ist beim Handel mit gebrauchten beweglichen, körperlichen Gegenständen von Bedeutung. In diesen Fällen unterliegt nicht der Verkaufspreis, sondern die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Handelsspanne) der Umsatzsteuer. Viele Wiederverkäufer haben in der Vergangenheit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen. Aufgrund einer Änderung der Verwaltungsauffassung zum 01.01.2010 gelten viele Wiederverkäufer nicht mehr als Kleinunternehmer, da für die Ermittlung des Gesamtumsatzes nun auf die vereinnahmten Entgelte abzustellen ist.
Im Streitfall hatte ein Gebrauchtwarenhändler vor dem Finanzgericht bereits einen Sieg errungen. Da bei der Differenzbesteuerung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) nur die Handelsspanne besteuert werde, könne nur diese für die Bemessung der Umsatzgrenze herangezogen werden.
Der BFH hat daher den EuGH zur Klärung angerufen. Der EuGH hat entschieden, dass es dem EU-Recht widerspricht, wenn nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird. Der Umsatz sei auf der Grundlage aller von dem Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Umsatzsteuer zu ermitteln. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der MwStSystRL.
Hinweis: Der EuGH hat damit die seit dem 01.01.2010 geänderte Verwaltungspraxis in Deutschland bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH so auch im Falle von Reiseleistungen entscheiden wird.
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