Als Vermieter fährt man ab und an zu seinen Objekten. Sei es, um nach dem Rechten zu sehen, eine Wohnung von Mietern wieder zu übernehmen oder an neue Mieter zu übergeben. Die hierbei anfal­lenden Fahrtkosten sollen natürlich auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berück­sichtigt werden. Aber wie? Mit der Entfernungspauschale oder mit den tatsächlich gefahrenen Kilome­tern? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Der Kläger hat verschiedene Mietobjekte in X, Y und Z. Daneben bezieht er in X Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. In Z ist er nichtselbständig tätig. In seinen Einkommensteuererklärungen 2015 und 2016 machte er Kosten für Fahrten nach X sowie für Beschaffungsfahrten, Verpflegungsmehrauf­wendungen und Übernachtungspauschalen in X geltend. Diese Aufwendungen ordnete der Kläger prozentual den einzelnen Objekten zu sowie im Jahr 2015 zu 5 % den Einkünften aus Land- und Forstwirt­schaft. Das beklagte Finanzamt reduzierte die gefahrenen Kilometer durch Halbierung auf die Ent­fernungskilometer und wendete hierauf die Entfernungspauschale von 0,30 € an. Den sich so erge­benden Betrag reduzierte es dann noch um einen geschätzten Privatanteil von 40 %. Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen und pauschalen Übernachtungskosten ließ es nicht zum Abzug zu.

Das FG gab dem Kläger teilweise recht. Die Fahrtkosten nach X bzw. Y können tatsächlich nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden – allerdings ohne Reduzierung um einen Privatanteil. Die Berücksichtigung dieser Fahrtkosten ist auch im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpach­tung möglich. Denn Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte können mit der Entfernungs­pauschale geltend gemacht werden. Die beiden Mehrfamilienhäuser in X und Y sind für den Kläger jeweils die erste Tätigkeitsstätte hinsichtlich der Einkünfte aus dem jeweiligen Objekt. Die Fahrtkosten sind dabei weder um einen Privatanteil von 40 % zu kürzen noch im Jahr 2015 um einen auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfallenden Anteil von 5 % zu reduzieren. Die Kosten der Fahrten zwischen den beiden Objekten in X und in Y sind aber mit den tatsächlichen Kos­ten bzw. gefahrenen Kilometern anzusetzen, da es sich insoweit um Fahrten zwischen zwei ersten Tätigkeits­stätten handelt. Die Beschaffungsfahrten sind mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer anzuset­zen. Verpfle­gungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten sind nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Gerne unterstützen wir Sie bei der Ermittlung Ihrer Einkünfte und beraten Sie hinsichtlich der Aufwendungen, die Sie steuermindernd geltend machen können.