Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Hosting-Diensten in einem Rechenzentrum beschäftigt, insbesondere damit, ob der Leistungsort der Belegenheitsort des Grundstücks ist.
Ein Unternehmen mit Sitz in Finnland bot Hosting-Dienste für Betreiber von Telekommunikationsnetzen an. Es stellte dafür abschließbare Geräteschränke bereit, in denen die Kunden ihre eigenen Server unterbringen konnten. Zum Leistungsumfang gehörten ebenfalls die Stromversorgung, Klimatisierung und Überwachung, um die Server optimal nutzen zu können. Die Schränke waren am Boden festgeschraubt und in den Schränken die Server. Diese konnten jedoch innerhalb weniger Minuten wieder ausgebaut werden. Die Kunden hatten keinen unmittelbaren Zugang zu ihrem Schrank, sondern erhielten nach einer Identitätskontrolle einen Schlüssel hierfür.
Die Beteiligten stritten darüber, ob die Überlassung der Geräteschränke als eine in Finnland steuerfreie Vermietung einer Immobilie zu qualifizieren war oder als eine in Finnland steuerpflichtige Leistung in Verbindung mit einem Grundstück oder ob sie am Sitz der Kunden (ggf. im Ausland) steuerbar war.
Der EuGH verneinte zunächst, dass das Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten, in denen die Geräteschränke aufgestellt waren, ein Vermietungsumsatz war. Da die Hosting-Dienste nicht nur die Überlassung des Stellplatzes des Geräteschranks umfassten, sondern auch weitere Dienstleistungen, liege kein Vermietungsumsatz vor.
Zudem sah der EuGH keinen ausreichend direkten Zusammenhang der Hosting-Dienste mit dem Grundstück. Sie bildeten zum einen keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes, in dem sie ständen, sodass das Gebäude ohne sie nicht als unvollständig anzusehen sei. Andererseits seien die Schränke nicht auf Dauer installiert, da sie nur am Boden festgeschraubt worden seien.
Ferner verneinte der EuGH, dass die Hosting-Dienste als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen waren. Der Leistungsort sei demnach nicht der Belegenheitsort des Grundstücks. Den Kunden stehe kein ausschließliches Recht zu, die Gebäudeteile, in denen die Schränke stünden, zu nutzen.
Hinweis: Sowohl Dienstleister, die z.B. Maschinen oder Anlagen in Gebäuden installieren, als auch deren Kunden sollten prüfen, ob die zu erbringenden Leistungen grundstücksbezogen sind. Das gilt sowohl für die Eingangs- als auch für die Ausgangsleistungen. Wir beraten Sie gern!
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