Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich zur Frage, ob die Entschädigung bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Mindestbindungsfrist der Umsatzsteuer unterliegt, entschieden.

Im Urteilsfall bot die Klägerin ihren Kunden Verträge für verschiedene Telekommunikationsdienst­leistungen (z.B. für Festnetz, Mobil oder Internet) an. Die Verträge konnten für eine bestimmte Min­destlaufzeit abgeschlossen werden. Die Klägerin gewährte im Gegenzug den Kunden gewisse Vor­zugskonditionen (z.B. kostenlose Installation und Aktivierung der Dienste). Ziel war es, durch die Mindestlaufzeit einen Teil der von der Klägerin verauslagten Kosten für Geräte und Infrastruktur wiederzuerlangen. Sobald ein Kunde die Mindestlaufzeit nicht einhielt, war er verpflichtet, eine Zah­lung für die vorzeitige Vertragsbeendigung zu leisten.

Strittig war, ob die von den Kunden nach Vertragsbeendigung gezahlten Beträge steuerpflichtiges Entgelt für die Leistungen der Klägerin oder Schadenersatz waren.

Nach Auffassung des EuGH ist der zu zahlende Betrag des Kunden für eine vorzeitige Vertrags­beendigung, die er selbst verursacht hat, ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Die Zahlung des Kunden sei eine Gegenleistung für den Anspruch auf Erfüllung des Vertrags, den der Kunde abge­schlossen habe. Das gelte auch dann, wenn der Kunde diesen Anspruch nicht wahrnehmen wolle oder könne.

Hinweis: Die Abgrenzung zwischen Schadenersatz und Entgelt ist in der Praxis immer wieder erforderlich. Das Urteil ist für alle Unternehmer bedeutsam, die Verträge mit einer Mindestbin­dungsfrist abschließen (z.B. Telekommunikationsunternehmen, Leasingunternehmen, Fitness­studios).