Wenn der Nachwuchs studiert oder eine Ausbildung absolviert, leisten die Eltern häufig finan­zielle Unterstützung, indem sie beispielsweise die Kosten für Lernmaterialien, WG-Zimmer und Verpflegung übernehmen. Haben sie für ihr Kind keinen Anspruch mehr auf Kindergeld (z.B. weil das studierende Kind älter als 25 Jahre ist), können sie ihre finanziellen Beiträge häufig als Unterhalts­leistungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. Maximal abziehbar sind 9.408 € pro Jahr (Höchstbetrag für 2020), zzgl. etwaiger übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungs­beiträge des Kindes.

Wird der Unterhalt für das Kind von mehreren Personen gezahlt, muss der Unterhaltshöchstbetrag unter diesen Personen aufgeteilt werden. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Unterhaltshöchstbetrag aber nicht aufzuteilen bzw. zu kürzen, wenn das unterhaltene Kind mit einem Lebensgefährten, der über eigenes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt.

Im vorliegenden Fall hatten Eltern die Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter geltend gemacht. Das Finanzamt hatte diese nur zur Hälfte anerkannt und sich darauf gestützt, dass auch der Lebensgefährte der Tochter zu deren Unterhalt beigetragen habe. Der Mann lebte mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft und erzielte einen Arbeitslohn von 32.460 €. Das Amt verwies auf die Erfah­rung, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets „aus einem Topf wirt­schafteten“ und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.

Der BFH folgte dieser Argumentation jedoch nicht und erkannte die Unterhaltszahlungen der Eltern bis zum vollen Höchstbetrag an. Nach Meinung der Bundesrichter waren die vom Amt angeführten Erfahrungswerte weder von der Lebenswirklichkeit getragen noch von der höchstrichterlichen Recht­sprechung gedeckt, nach der ein „Wirtschaften aus einem Topf“ nur bei Partnern einer sozialrecht­lichen Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte aber keine solche Bedarfsgemeinschaft bestanden, da die Tochter allein schon wegen der Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mittellos war. Es entspricht laut BFH der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügen, einander keine Leistungen zum Lebensunter­halt gewähren, sondern jeder durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.

Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für Eltern, die ihre Kinder in Studium und Ausbildung finanziell unterstützen und kein Kindergeld mehr erhalten. Sie können den vollen Unterhalts­höchstbetrag demnach auch dann geltend machen, wenn das Kind bereits mit einem Partner zusammenlebt, der im Berufsleben steht.