Die Arbeitswelt verlangt eine gewisse Flexibilität. So kann es sein, dass der ersehnte Traumjob in einer weiter entfernten Stadt ist. Da bleibt nur die Wahl, entweder umzuziehen oder eben einen zweiten Haushalt zu begründen. Aber auch ein Umzug ist manchmal keine Option, weil z.B. die Familie am Lebensmittelpunkt bleiben möchte. Da bleibt dann nur eine zweite Wohnung. Das Finanzamt beteiligt sich auch an den Kosten eines beruflich bedingten zweiten Haushalts. Aber was kann dann steuerlich geltend gemacht werden? Dies musste das Finanzgericht Saarland (FG) entscheiden.

Der Kläger unterhielt einen eigenen Hausstand in B und hatte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eine Wohnung in A angemietet. Deren monatliche Miete betrug 1.170 € zuzüglich 80 € für einen Tiefgaragenstellplatz. Zudem waren monatlich 290 € Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten. In seiner Einkommensteuererklärung wollte der Kläger Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 20.395 € (12 × Miete, Garage, Nebenkosten und 1.915 € für Einrichtungsgegenstände) geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur 12.000 € als Werbungskosten, die sich aufgrund der steuerfreien Erstattung durch den Arbeitgeber allerdings nicht auswirkten. Der Kläger begehrte daraufhin, die restlichen 8.395 € zu berücksichtigen.

Die Klage vor dem FG war teilweise begründet. Das Finanzamt hatte zu Unrecht die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat in Höhe von 1.803,07 € sowie die Miete für die Garage in Höhe von 960 € nicht steuermindernd berücksichtigt. Es handelt sich hierbei um sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, die als Werbungskosten abziehbar sind. Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt im Streitfall vor. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sowie für einen angemieteten Tiefgaragenstellplatz gehören allerdings nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft und können daher über den Höchstbetrag hinaus berücksichtigt werden.

Hinweis: Sie sind sich nicht sicher, was Sie bei einer doppelten Haushaltsführung geltend machen können? Wir beraten Sie gerne.