Stellt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, müssen Sie hierfür einen geldwerten Vorteil versteuern. Dessen Höhe ist einerseits vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs und andererseits von den Entfernungskilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abhängig. Dieser geldwerte Vorteil kann gemindert werden, wenn Sie selbst etwas dafür zahlen mussten. Können z.B. auch Kosten für eine Garage, in der das Auto steht, berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) urteilte kürzlich in einem solchen Fall.
Der Kläger war angestellter Syndikusanwalt und Syndikussteuerberater und erzielte weitere Einnahmen aus Veröffentlichungen. Der Arbeitgeber des Klägers stellte diesem zwei betriebliche Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die zusammen veranlagten Kläger gaben an, die Fahrzeuge in ihrer privaten Garage unterzustellen. In der Einkommensteuererklärung zogen sie die auf die Garage entfallende Abschreibung als selbst getragene Kfz-Kosten vom geldwerten Vorteil in Form der privaten Nutzungsmöglichkeit ab. Dies sah das zuständige Finanzamt jedoch anders.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zu Recht wurde die Abschreibung nicht steuermindernd berücksichtigt. Die Nutzung eines betrieblichen Pkw führt beim Arbeitnehmer zu einer Bereicherung und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können einzelne vom Arbeitnehmer getragene Kosten den geldwerten Vorteil mindern. Hierfür muss der Arbeitnehmer den geltend gemachten Pkw-bezogenen Aufwand im Einzelnen darlegen und belastbar nachweisen. Wenn der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Pkw-Kosten übernimmt, fehlt es schon dem Grunde nach an einem lohnsteuerbaren Vorteil des Arbeitnehmers. Es sind damit aber nur die einzelnen nutzungsabhängigen Kosten gemeint. Das sind Aufwendungen, die unmittelbar mit der Pkw-Nutzung zusammenhängen bzw. notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen. Zwar können hierzu auch Kosten der Garage gehören. Allerdings konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die Unterbringung in der Garage im Streitjahr zwingende Voraussetzung für die Überlassung der beiden Pkws war. Die Unterbringung war daher nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig bzw. notwendig und konnte somit nicht berücksichtigt werden.
Hinweis: Ihnen wurde ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, und Sie tragen teilweise Kosten? Wir erklären Ihnen, ob sie steuermindernd berücksichtigt werden können.
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