Die Vermittlung sogenannter Schrottimmobilien, die mit maroder Substanz überteuert verkauft werden, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, welche steuerlichen Folgen ein Verzicht der finanzierenden Bank auf Teile einer ausstehenden Darlehensforderung aufseiten des Eigentümers einer Schrottimmobilie auslöst.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Privatanleger im Jahr 1995 eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von rund 145.000 € erworben und über eine Bank voll fremdfinanziert. Der Verkehrswert lag nach einem späteren Gutachten lediglich bei 68.100 €. Der Eigentümer verklagte die Bank und machte geltend, dass diese sich die Darlehensansprüche im Wege der arglistigen Täuschung im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ verschafft habe. Im Rahmen eines Vergleichs verzichtete die finanzierende Bank darauf, einen Teil der ausstehenden Darlehensforderung zurückzufordern. Das Finanzamt des Vermieters wollte die erlassene Summe aufteilen – und zwar zur Hälfte auf Schadensersatz für den überhöhten Kaufpreis (= Minderung der Bemessungsgrundlage der Abschreibung) und zur anderen Hälfte auf die Rückzahlung von überhöhten Schuldzinsen (= Einnahmen aus Vermietung).
Der BFH entschied jedoch, dass das Finanzamt aus dem Vergleich keine einkünfte- bzw. steuererhöhenden Schlussfolgerungen ziehen durfte. Erklärt eine finanzierende Bank, dass sie einen Teil des ausstehenden Anschaffungsdarlehens eines Vermietungsobjekts nicht mehr zurückfordert, liegt keine Erstattung von Schuldzinsen und damit kein Rückfluss von Werbungskosten vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadensersatzansprüche des Eigentümers im Wege der Aufrechnung abgegolten hat. Ein derartiger Verzicht, den die Bank im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausspricht, muss vom Eigentümer auch nicht als sonstige Einkünfte versteuert werden.
Auch eine Minderung der Anschaffungskosten der Wohnung kam für den BFH unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt infrage. Es war nicht feststellbar, dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Forderungen einen Schadensersatz hatte leisten wollen. Es bestand auch kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Verzichtsleistung der Bank und dem Anschaffungsvorgang.
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