Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts können mit bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen – dies betrifft im Wesentlichen diejenigen Bereiche, die keine hoheitlichen Zwecke erfüllen.
Beispiel: Eine Stadt betreibt ein Hallenbad. Auf etwaige Gewinne muss die Stadt Körperschaftsteuer zahlen. Verluste können mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.
Doch was ist, wenn die Stadt den Betrieb, also beispielsweise das Hallenbad, an einen fremden Dritten verpachtet? Dann stellt dies i.d.R. einen sogenannten Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art dar, der dieselben Rechtsfolgen wie ein selbst bewirtschafteter Betrieb gewerblicher Art nach sich zieht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch entschieden, dass hier ein weiteres Detail zu berücksichtigen ist: Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte eine Stadt ihr Hallenbad an einen privaten Betreiber verpachtet, der Pächter musste jährlich eine Pachtzahlung leisten. Im Vertrag verpflichtete sich die Stadt jedoch, in monatlichen Raten einen Betriebskostenzuschuss zu zahlen. Das zuständige Finanzamt lehnte vor diesem Hintergrund den aus der Verpachtung resultierenden Verlust als nicht berücksichtigungsfähig ab.
Darin bekräftigte der BFH das Finanzamt, denn rein wirtschaftlich betrachtet waren die Betriebskostenzuschüsse und die Pachtzahlungen zu saldieren. Des Weiteren wurden die Betriebskostenzuschüsse – ebenfalls wirtschaftlich betrachtet – an den Pachtzahlungen orientiert. Faktisch trug die Stadt also die Pachtzahlungen selbst und nicht die Pächterin. Mithin konnte auch kein Verpachtungsbetrieb vorliegen.
Hinweis: Prüfen Sie die vertraglichen Modalitäten in solchen Fällen genau, vor allem mit dem Fokus auf die wirtschaftlichen Auswirkungen.
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