Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Verkauf von verzehrfertigen Gerichten und Mahlzeiten zu den Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zählt oder ob es sich um eine Warenlieferung handelt. In der Folge war zu klären, ob im Streitjahr 2016 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 8 % oder 5 % anzusetzen war.
Im Streitfall ging es um ein polnisches Unternehmen, das verzehrfertige Mahlzeiten und Speisen verkaufte. Diese wurden vor Ort zubereitet und konnten heiß oder kalt serviert werden. Sie wurden entweder vor Ort verzehrt oder von den Kunden mitgenommen. Der Verkauf der Produkte erfolgte entweder im Restaurant, an den Außenfenstern des Restaurants oder in Einkaufszentren in ausgewiesenen Restaurantbereichen. Die Klägerin behandelte die Verkäufe als Warenlieferungen und wandte den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % an. Im Rahmen einer Steuerprüfung vertrat die Steuerbehörde die Auffassung, dass es sich um Gastronomiedienstleistungen handle und der Mehrwertsteuersatz von 8 % anzuwenden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind zur Feststellung, ob der betreffende Umsatz als Lieferung oder als Dienstleistung einzustufen ist, sämtliche Umsätze, unter denen dieser Umsatz abgewickelt worden ist, zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbetrachtung ist nicht nur eine quantitative, sondern auch eine qualitative Bewertung der einzelnen Umsätze vorzunehmen. Restaurationsumsätze sind durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht. Sofern die Abgabe von Nahrungsmitteln nur mit der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen einhergeht, die es nur einer begrenzten Anzahl von Kunden ermöglicht, vor Ort zu konsumieren, sind diese Elemente lediglich geringfügige Nebenleistungen, die am dominierenden Charakter der Hauptleistung nichts ändern.
Um Restaurationsumsätze zu qualifizieren, sind u.a. Aspekte wie die Anwesenheit von Kellnern, die Darreichung der Speisen an den Kunden am Tisch, geschlossene Räume, Toiletten und die Bereitstellung von Geschirr zu berücksichtigen. Es ist auch zu beachten, ob der Kunde Dienstleistungen zur Unterstützung der Abgabe von Nahrungsmitteln in Anspruch nimmt. Macht er davon keinen Gebrauch, ist in diesem Fall davon auszugehen, dass der betreffende Umsatz als Lieferung von Gegenständen einzustufen ist.
Hinweis: Die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen stellt auch für die deutsche Finanzverwaltung eine Lieferung dar, für die der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.
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