Vermieter sind nach dem Kauf eines Mietobjekts in aller Regel daran interessiert, dass das Finanzamt einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet, denn nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage zur Gebäudeabschreibung ein. Der Teil des Gesamtkaufpreises, der auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden entfällt, ist demgegenüber nicht abschreibbar – kann also keine steuermindernde Wirkung entfalten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Mai 2021 auf seiner Internetseite eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Mit der Überarbeitung reagierte das BMF auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die bisherige Arbeitshilfe die realen Wertverhältnisse verfehle und Orts- und Regionalisierungsfaktoren unberücksichtigt lasse.
Durch die neue Kaufpreisaufteilung ergibt sich oftmals ein höherer Gebäudewert. Wurde in der Vergangenheit ein niedrigerer Gebäudewert angesetzt, und sind die betreffenden Veranlagungsjahre bereits bestandskräftig, kann die neue Kaufpreisaufteilung zumindest in offenen Veranlagungsfällen zugrunde gelegt werden. Für künftige Veranlagungen kann dann neues Abschreibungspotential geschaffen werden.
Hinweis: Immobilienkäufer sollten wissen, dass die Finanzverwaltung eine im Kaufvertrag vorgenommene nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung grundsätzlich anerkennt, sofern sie nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Mit der neuen Arbeitshilfe kann eine solche Scheinvereinbarung oder ein Gestaltungsmissbrauch entkräftet werden. Abrufbar ist das neue Berechnungstool auf der BMF-Website unter der Rubrik „Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer“.
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