Aufgrund der jüngsten Unwetterereignisse sind in mehreren Bundesländern beträchtliche Schäden entstanden. Mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums haben die obersten Finanzbehörden mehrerer Bundesländer sogenannte Katastrophenerlasse herausgegeben. Darin sind verschiedene steuerliche Erleichterungen für die Flutopfer enthalten, um die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen. In Sondersitzungen haben sich Bund und Länder auf zahlreiche Billigkeitsmaßnahmen verständigt.
Wer unmittelbar von Unwetterschäden betroffen ist, kann eine Stundung für zu zahlende Steuern bis längstens 31.01.2022 erhalten. Es sind keine strengen Anforderungen an die Stundungsanträge zu stellen. Im Regelfall wird auf Stundungszinsen verzichtet. Eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer wird gewährt.
Als Nachweis von Spenden, die bis zum 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophengebieten auf ein eingerichtetes Sonderkonto geleistet werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre sonstigen nicht zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke benötigten Mittel für die Unterstützung der Flutopfer verwenden.
Der Verlust von Buchführungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen sollte zeitnah dokumentiert werden, damit er glaubhaft gemacht werden kann. Es sollen daraus keine steuerlich nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden.
Wenn ein Unternehmen seinen Beschäftigten eine Geldleistung als Hilfszahlung zur Unterstützung in der Katastrophe gewährt, ist dies bis zu 600 € pro Kalenderjahr steuerfrei. Sofern ein besonderer Notfall vorliegt, gehört auch der 600 € übersteigende Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch die gewährten Sachzuwendungen (unentgeltliche Überlassung eines Pkw oder einer Wohnung durch Unternehmen an Arbeitnehmer) sind steuerfrei.
Zudem sind Spenden von Arbeitslohn durch Arbeitnehmer möglich, indem der Arbeitnehmer von vornherein auf einen Teil seines Arbeitslohns verzichtet. Der Spendenbetrag wird dann direkt vom Unternehmen an die Flutopfer als Beihilfe ausgezahlt.
Ferner gibt es zahlreiche Erleichterungen für Unternehmer beim Wiederaufbau von Gebäuden, bei der Rücklagenbildung für die Ersatzbeschaffung von Anlagegütern und Sonderabschreibungen.
Hinweis: Die Erleichterungen sollen noch ausgeweitet und weiter konkretisiert werden, um noch besser auf die Bedürfnisse vor Ort reagieren zu können.
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