Eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung liegt nicht vor, wenn Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung ihrer Ehe eine Zahlung des einen Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, die aber erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten ist („Bedarfsabfindung“).
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Paar anlässlich seiner Eheschließung einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, der im Rahmen eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regeln sollte. Der Frau wurde darin für den Fall der späteren Scheidung ein Zahlungsanspruch eingeräumt, der verschiedene familienrechtliche Ansprüche abgelten sollte. Bei einem Bestand der Ehe von 15 vollen Jahren sollte ein bestimmter Betrag zur Auszahlung kommen, bei kürzerer Ehe wurde der Betrag zeitanteilig abgeschmolzen („pro rata temporis“). Nach Ablauf des 15-Jahres-Zeitraums war die Ehe dann später tatsächlich geschieden worden, sodass die Frau den ungekürzten Abfindungsbetrag erhielt. Das Finanzamt unterwarf die Geldzahlung als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, wogegen die Frau vor den Bundesfinanzhof (BFH) zog.
Die Bundesrichter lehnten die Besteuerung der Bedarfsabfindung nun ab und erklärten, dass keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht worden sei. Durch den Ehevertrag seien Rechte und Pflichten der Eheleute durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Falle der Scheidung pauschal neu austariert worden.
Werde ein derartiger Vertrag geschlossen, in dem alle Scheidungsfolgen „im Paket“ geregelt seien, dürften hieraus nach Gerichtsmeinung keine Einzelleistungen herausgelöst und der Schenkungsteuer unterworfen werden. Ein solches Vorgehen würde den Umstand unberücksichtigt lassen, dass ein derartiger Vertrag einen umfassenden Ausgleich aller Interessengegensätze anstrebe und insofern keine Einzelleistung ohne Gegenleistung beinhalte.
Hinweis: Nach Ansicht des BFH hatte der Ehemann keinen „Willen zur Freigebigkeit“, denn sein Bestreben war es, durch die Abfindungszahlung sein eigenes Vermögen vor unwägbaren finanziellen Verpflichtungen zu schützen.
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