Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zu gewähren ist, für die ein überhöhter Preis gezahlt wurde oder die nicht zu einer Erhöhung des Umsatzes geführt haben.

Die Klägerin war im Elektroanlagenbau in Ungarn tätig. Im Jahr 2014 schloss sie mit einer Werbefirma einen Vertrag über die Erbringung von Werbedienstleistungen. Die Leistungen betrafen die Anbringung von Werbeaufklebern mit dem Firmenzeichen der Klägerin auf Fahrzeugen bei der Teilnahme an einem Automobilrennen. Die Klägerin gab dafür einen Betrag in Höhe von ca. 170.000 € brutto aus und machte aus den Eingangsrechnungen den Vorsteuerabzug geltend. Die ungarische Steuerbehörde verweigerte diesen jedoch. Sie war der Auffassung, die Aufwendungen stünden nicht mit steuerpflichtigen Tätigkeiten im Zusammenhang, und stufte die Werbedienstleistungen einerseits als zu teuer und andererseits als nutzlos ein.

Der EuGH stellte klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur bei Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben (z.B. Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen), ausgeschlossen sei. Insofern müssten Eingangsleistungen geschäftlichen Charakter haben und für Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden. Die Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie machten den Vorsteuerabzug jedoch nicht abhängig von einer Erhöhung des Umsatzes oder der wirtschaftlichen Rentabilität des Eingangsumsatzes. Eine ausbleibende Steigerung des Umsatzes habe keine Auswirkung auf die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts. Selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt werde oder die Eingangsumsätze nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwendet werden könnten, bleibe das Vorsteuerabzugsrecht bestehen.

Auch der Umstand, dass die Werbedienstleistungen überteuert seien, rechtfertige keine Versagung des Vorsteuerabzugs. Das Gericht habe anhand des objektiven Inhalts der Werbedienstleistungen zu würdigen, ob diese mit einem oder mehreren zum Vorsteuerabzug berechtigten Ausgangsumsätzen oder aber als allgemeine Aufwendungen mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stünden oder ob es sich um Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter handele.

Hinweis: Abzuwarten bleibt, welche Schlussfolgerungen die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte aus diesem EuGH-Urteil ziehen.