Wenn zwischen Ihrem Lebensmittelpunkt und Ihrem Tätigkeitsort eine große Entfernung liegt, können Sie am Tätigkeitsort eine Wohnung mieten und die Kosten hierfür als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Allerdings sind die abzugsfähigen Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung im Inland auf monatlich 1.000 € gedeckelt. In einem Streitfall musste das Finanzgericht München (FG) nun klären, ob die zu zahlende Zweitwohnungsteuer bei der Deckelung zu berücksichtigen ist oder nicht.

Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei einer Behörde in M. In K bewohnte sie ein eigenes Haus und hatte dort ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt. Seit 2012 hat sie eine Wohnung in M angemietet. Ab dem 01.03.2019 betrug die monatliche Nettokaltmiete 1.120 €. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie neben der Miete noch die Zweitwohnungsteuer als sonstige Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch insgesamt nur den monatlichen Höchstbetrag von 1.000 €.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Das Finanzamt habe zu Unrecht die Zweitwohnungsteuer den zu deckelnden Unterkunftskosten zugeordnet. Die Voraussetzungen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung lägen unzweifelhaft vor. Zu den notwendigen Mehraufwendungen gehören sowohl die Aufwendungen für die wöchentlichen Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen als auch die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Die Unterkunftskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2014 auf 1.000 € monatlich begrenzt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung umfasst dieser Betrag auch die Zweitwohnungsteuer. Nach Ansicht des Gerichts – und auch der Literatur – gehört zu den Unterkunftskosten jedoch nur die Kaltmiete zzgl. der Betriebskosten, nicht aber die Zweitwohnungsteuer. Daher sei die Zweitwohnungsteuer unbegrenzt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen.

Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da bis jetzt nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob eine Zweitwohnungsteuer zu den Unterkunftskosten zählt.

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