Kann eine Stewardess die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen? Nein, urteilte das Finanzgericht Düsseldorf im Jahr 2017 und verwies darauf, dass ein Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich sei. Eine Flugbegleiterin müsse außerhalb ihrer Arbeitszeit im Flugzeug nur wenige gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten erledigen.

Hinweis: Die Frau hatte ihr Arbeitszimmer beschränkt mit 1.250 € absetzen wollen und erklärt, dass sie sich dort auf die anstehenden Flüge vorbereite, da sie hierfür keine andere räumliche Möglichkeit habe. Als häusliche Tätigkeiten gab sie u.a. an: Vorbereitung vor jedem Flug (20 Minuten), Lesen und Ausdrucken von Zollbestimmungen (5 Minuten), Recherche im Intranet (10 bis 15 Minuten), Kontrolle der Dienstpläne (10 Minuten).

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) „drehte“ die Stewardess den Rechtsstreit dann zu ihren Gunsten: 2019 entschieden die Bundesrichter, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht für die berufliche Tätigkeit erforderlich sein müsse, um abziehbar zu sein. Für die Abzugsfähigkeit genüge es nach Gerichtsmeinung, dass Raumkosten durch die Einkunftserzielung veranlasst seien. Das häusliche Arbeitszimmer müsse jedoch ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt worden sein. Für den Fall der klagenden Stewardess bedeutete dies, dass das Arbeitszimmer trotz der zeitlich sehr begrenzten beruflichen Nutzung nicht oder nur in geringem Umfang privat mitgenutzt worden sein durfte.

Hinweis: Die Entscheidung wurde vom BFH nun nachträglich zur allgemeinen Veröffentlichung bestimmt, sodass sie jetzt auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus für die Fälle anderer Steuerzahler anwendbar ist. Wurden Erwerbstätigen die Raumkosten vom Finanzamt aberkannt, weil auf die fehlende Erforderlichkeit des Raumes hingewiesen wurde, können sie sich nun auf die BFH-Rechtsprechung berufen.