Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Unternehmer zur Annahme einer festen Niederlassung nicht unbedingt über eine eigene Ausstattung verfügen muss. Zudem kommt es auch nicht auf eine eigene Entscheidungsgewalt der festen Niederlassung an.
Im Urteilsfall klagte eine rumänische Tochtergesellschaft einer deutschen Gesellschaft, die im Pharmabereich tätig war und von einem Lager aus den rumänischen Markt belieferte. Die deutsche Gesellschaft war einzige Gesellschafterin und einzige Kundin der Klägerin. Die Haupttätigkeit der rumänischen Gesellschaft bestand in der Managementberatung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation sowie in Nebentätigkeiten des Großhandels mit pharmazeutischen Erzeugnissen.
Die Gesellschaften schlossen einen Vertrag ab, in dem sich die rumänische Gesellschaft verpflichtete, die Erzeugnisse der deutschen Gesellschaft in Rumänien aktiv zu bewerben. Sie stellte der deutschen Gesellschaft die betreffenden Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer in Rechnung, da sie davon ausging, dass der Ort dieser Dienstleistungen in Deutschland liege.
Nach einer Steuerprüfung stellte die rumänische Finanzverwaltung fest, dass die von der rumänischen Gesellschaft an die deutsche Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen von dieser in Rumänien empfangen worden seien, wo diese über eine feste Niederlassung verfügt habe. Sie habe eine technische und personelle Ausstattung gehabt, die ausreichte, um regelmäßig steuerbare Dienstleistungen zu erbringen. Diese Beurteilung erfolgte hauptsächlich aufgrund der technischen und personellen Ausstattung der rumänischen Gesellschaft, zu der die deutsche Gesellschaft jedoch ununterbrochen Zugang gehabt habe.
Der EuGH führte aus, dass eine feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine von der personellen und technischen Ausstattung her geeignete Struktur aufweisen muss, die es ihr erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Für die Annahme einer Struktur sei es nicht erforderlich, dass der Unternehmer über eine eigene personelle oder technische Ausstattung verfügt. Er muss jedoch befugt sein, über diese Ausstattung in derselben Weise zu verfügen, als wäre sie seine eigene.
Hinweis: Zukünftig dürfte die Frage, wann ein Unternehmer über die personelle und technische Ausstattung in der Weise verfügt, als wäre es seine eigene, für Diskussionen sorgen. Gleichzeitig besteht hier die Möglichkeit, das Vorliegen einer festen Niederlassung durch entsprechende Formulierungen in Dienstleistungsverträgen auszuschließen.
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