Eine Betriebsveranstaltung ist eine gute Gelegenheit, dass alle Mitarbeiter zusammenkommen und sich besser kennenlernen. Allerdings sind Zuwendungen durch den Arbeitgeber grundsätzlich steuerpflichtig. Sofern die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung vorliegen, kann der Arbeitgeber die gesamten Aufwendungen mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % versteuern. Im vorliegenden Sachverhalt musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen erfüllt waren.
Der Vorstand der Klägerin veranstaltete im Jahr 2015 eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstands eingeladen waren. Die Feier fand in betriebseigenen, dekorierten Räumen statt. Es gab Getränke, ein mehrgängiges Menü und musikalische Untermalung. Zusätzlich wurde eine Weihnachtsfeier für den sogenannten oberen Führungskreis/Konzernführungskreis veranstaltet. Eingeladen waren Mitarbeiter ab einem bestimmten Karrierelevel – es handelte sich aber nicht um einen eigenständigen Betriebsteil. Die Klägerin trug sämtliche Kosten und behandelte die Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn, der der pauschalen Besteuerung unterworfen wurde.
Damit war das Finanzamt allerdings nicht einverstanden, und auch die Klage des Unternehmens vor dem FG hatte keinen Erfolg. Eine pauschale Besteuerung ist hier nicht möglich, da der zugewendete Arbeitslohn nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt wurde. Sowohl die Vorstandsweihnachtsfeier als auch die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis standen nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen, was Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist.
Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben Arbeitslohn erzielt. Auch die Dekoration und Musik als Aufwendungen der Klägerin gehören zum Arbeitslohn. Dieser wurde aber nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt, da die Veranstaltungen nicht allen Mitarbeitern offenstanden. Steht eine Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen, so verfehlt die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Die Aufwendungen sind daher als geldwerter Vorteil der individuellen Besteuerung der Arbeitnehmer zu unterwerfen.
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