Eltern können ihren Kindern ein selbstbewohntes Familienheim erbschaftsteuerfrei vererben, sofern die Kinder die Immobilie nach dem Erbfall unverzüglich zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Die Steuerbefreiung für Familienheime entfällt aber nachträglich, wenn der Erbe die zunächst erfolgte Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall aufgibt. Gibt er die Selbstnutzung innerhalb dieser Frist jedoch aus zwingenden Gründen auf, bleibt die Steuerfreiheit wiederum erhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen solche zwingenden Gründe darstellen können, sofern sie dem Kind eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich oder unzumutbar machen. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Tochter ein Familienheim von ihrem Vater geerbt und zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren wieder ausgezogen, um eine Erdgeschosswohnung auf dem Nachbargrundstück zu beziehen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Das Finanzamt versagte nachträglich die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim, wogegen die Tochter vor das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zog und geltend machte, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen können. Konkret machte sie zwei Bandscheibenvorfälle und ein Hüftleiden geltend und erklärte, dass sie die schmale und enge Treppe in dem (baufälligen) Einfamilienhaus aus dem Jahre 1951 nicht mehr hätte nutzen können. Ohne fremde Hilfe sei eine Lebensführung dort nicht mehr möglich gewesen. Das FG war jedoch der Ansicht, dass kein zwingender Grund für den Auszug vorgelegen habe, da sich die Tochter fremder Hilfe hätte bedienen können. Der Steuerzugriff sei somit rechtmäßig. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Nach Auffassung der Bundesrichter liegt ein „zwingender Grund“ nicht nur dann vor, wenn die Selbstnutzung unmöglich ist, sondern auch, wenn sie unzumutbar ist. Die Selbstnutzung darf zwar nicht aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen abgebrochen werden, beispielsweise, weil eine Sanierung des Familienheims unwirtschaftlich ist. Anders liegt der Fall aber, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedarf, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung gesprochen werden kann. Das FG muss daher nun im zweiten Rechtsgang das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tochter klären und auf dieser Grundlage dann die (Un-)Zumutbarkeit der Selbstnutzung prüfen.
Hinweis: Das BFH-Urteil ist eine gute Nachricht für Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen die Selbstnutzung eines geerbten Familienheims abbrechen müssen. Sie sollten für erbschaftsteuerliche Zwecke eine gute Beweisvorsorge treffen, indem sie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Probleme bei der selbständigen Haushaltsführung dokumentieren (z.B. durch ärztliche Atteste, Fotos von den baulichen Gegebenheiten).
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