Gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine) sind mit ihren Einkünften aus sogenannten Zweckbetrieben von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Umsätze, die sie im Rahmen eines solchen Zweckbetriebs erzielen, sind zudem meist umsatzsteuerfrei oder unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Zweckbetrieb auch vorliegt, wenn ein gemeinnütziger Verein die Organisation von Zivildienstleistenden übernimmt. Geklagt hatte ein eingetragener Verein, der soziale und caritative Hilfeleistungen anbot und nach seiner Satzung unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgte. Auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für den Zivildienst verpflichtete sich der Verein, den Einsatz von Zivildienstleistenden im sozialen Bereich (u.a. in Krankenhäusern, Jugendheimen, Sozialstationen, Pflegediensten,
Kirchengemeinden) zu organisieren. Der Verein fungierte damit als Beratungs-, Betreuungs- und Fürsorgeeinrichtung. In den Jahren 2007 bis 2010 betreute der Verein zwischen 1.464 und 1.522 Zivildienstleistende. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Überschüsse und erklärte, dass der Verein lediglich reine Dienstleistungen gegenüber den Beschäftigungsstellen der Zivildienstleistenden erbracht habe und keine Verwirklichung unmittelbar eigener steuerbegünstigter Zwecke vorgelegen habe.
Der BFH wandte den Steuerzugriff jedoch ab, denn er sah die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb als erfüllt an. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Zivildienstbetreuung diente in seiner Gesamtausrichtung dazu, die eigenen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen, da der Betrieb den Satzungszweck erfüllte. Die Zivildienstleistenden waren im sozialen Bereich eingesetzt; der Verein trug zudem wesentlich dazu bei, dass ein funktionierender Zivildienst gewährleistet war und damit hilfsbedürftige Menschen unterstützt werden konnten. Es hatte zudem eine untrennbare Verbindung der Verwaltungsleistungen mit der gemeinnützigen Tätigkeit bestanden, da die Leistungen für den Zivildienst substanziell waren. Der Verein war mit seiner Betätigung weit mehr als eine bloß formal verwaltende Geschäftsstelle gewesen, denn er hatte den tatsächlichen Verlauf des Zivildienstes maßgeblich beeinflussen können. Damit hatte er Dienste erbracht, die für eine effektive Durchführung des Zivildienstes unerlässlich waren und durch die Hilfseinrichtungen selbst nicht erbracht werden konnten.
Hinweis: Eine Wettbewerbsverzerrung, die einen Zweckbetrieb hätte ausschließen können, lag im Urteilsfall nicht vor, da ein Wettbewerb zu anderen Konkurrenten von vornherein ausgeschlossen war. Nur Verbände konnten vom Bundesamt für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen mit den Verwaltungsaufgaben beauftragt werden.
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