Im Erbschaftsteuerrecht gibt es bei einer Schenkung oder Erbschaft auch sogenanntes Verwaltungsvermögen. Das ist das Vermögen eines Unternehmens, welches nicht dem Betrieb selbst dient. Für das Verwaltungsvermögen kann keine Verschonung von der Erbschaftsteuer beantragt werden. Werden Grundstücke an einen Dritten überlassen, kann es sein, dass unter gewissen Umständen bei der vorweggenommenen Erbfolge trotz allem kein Verwaltungsvermögen vorliegt. Dazu muss es einen Pachtvertrag geben und der Dritte als Erbe eingesetzt werden. Wie ist es aber, wenn der Erblasser gar kein Vermögen mehr hat, welches er vererben kann? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger ist Neffe des verstorbenen Ehemanns von Frau X. Er hatte von Frau X am 28.10.2007 eine Werkstatt gepachtet. Mit notariellem Vertrag vom 09.08.2017 übertrug Frau X im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Werkstatt und ihre anderen Vermögenswerte an den Kläger. Der Kläger wurde allerdings nicht als Erbe eingesetzt. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 16.05.2019 den Grundbesitzwert und die Summe des Verwaltungsvermögens fest. Gegen die Feststellung von Verwaltungsvermögen erhob der Kläger erfolglos Einspruch.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Nach dem Gesetz gehören zum Verwaltungsvermögen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, die beim Verpächter zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, und wenn der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter als Erben eingesetzt hat.
Nach Ansicht des Gerichts sind von dieser Ausnahme auch Schenkungen als vorweggenommene Erbfolge erfasst. Doch eine weitere Voraussetzung ist eben auch, dass der Pächter als Erbe eingesetzt wird. Dies war hier nicht der Fall. Der Kläger war auch kein gesetzlicher Erbe von Frau X. An dem Sachverhalt ändert auch die Tatsache nichts, dass Frau X alle Vermögenswerte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Kläger übertragen hat und es keine weiteren Vermögenswerte gab.
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